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Tradition

Geschäftsordnung

Präambel

Diese Geschäftsordnung ergänzt die Statuten des Vereins und regelt die interne Organisation, Abläufe sowie Compliance-Grundsätze. Sie dient der transparenten, effizienten und gesetzeskonformen Führung des Vereins gemäß dem österreichischen  Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG).

Diese Geschäftsordnung wurde vom Vereinsvorstand in seiner Sitzung am 29. Mai 2026 einstimmig beschlossen und gilt ab 1. Juni 2026.


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle Organe, Funktionsträger:innen und Mitarbeiter:innen des Vereins.
(2) Sie wird vom Vereinsvorstand beschlossen.


§2 Grundsätze der Vereinsführung

(1) Der Verein handelt ausschließlich gemeinnützig, nicht gewinnorientiert und im Einklang mit seinen Statuten.
(2) Die Tätigkeit basiert auf Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(3) Interessenkonflikte sind grundsätzlich zu vermeiden bzw. ehestmöglich gegenüber dem Vereinsvorstand offenzulegen. Dieser entscheidet über die weitere Vorgangsweise.


§3 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind gem. Statuten:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

(2) Bestellung, Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich nach den Statuten.


§4 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die operative Führung des Vereins verantwortlich.
(2) Sitzungen finden regelmäßig statt, Beschlüsse können auch auf dem Umlaufweg (per E-Mail) gefasst werden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vereinspräsidenten das Dirimierungsrecht zu.
(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.


§5 Finanzgebarung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für statutarische sowie von Fördergeber:innen oder Sponsor:innen gewidmete Zwecke im Einklang mit den Vereinszielen verwendet werden.
(2) Die organschaftlichen Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Der Verein darf seine  Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(3) Finanzielle Entscheidungen sind vom Vorstand zu beschließen. Für Ausgaben des laufenden Vereinsbetriebes ist der/die Generalsekretär:in ermächtigt, gegen  Erbringung von Belegen über max. 700 Euro je Vorgang selbstständig zu verfügen; Vorstandsbeschlüsse für derartige Ausgaben sind im Nachhinein zu erwirken und im Protokoll der folgenden Vorstandssitzung zu vermerken.
(4) Eine ordnungsgemäße Buchführung ist sicherzustellen.
(5) Jahresabschlüsse sind zeitgerecht zu erstellen. Die Gebarung wird von zwei  unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft. Jahresabschlüsse und Prüfungsergebnisse werden der  Generalversammlung jeweils im 1. Halbjahr des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt.
(6) Beschaffungen für die Wiener Polizei, gleichermaßen, ob diese aus Förder- oder Vereinsmitteln finanziert werden, unterliegen betr. Auswahl, Bestellvorgang, Überprüfung von Lieferungen und Rechnungen etc. der Administration sowie der Verantwortung der jeweils zuständigen Abteilung der Landespolizeidirektion Wien und damit jenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) definiert sind. Bei Finanzierung von substanziellen Sachwerten ist eine Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres einzuholen. Sachwerte gehen grundsätzlich in die alleinige Verfügung der Wiener Polizei über. Dies wird in Schenkungsakten, Überlassungs-vereinbarungen und dgl. geregelt. Eine Ausnahme stellen die vom Verein finanzierten Porträtgemälde der Wiener Landespolizeipräsidenten dar, die der Landespolizeidirektion Wien als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.


§6 Zeichnungsberechtigung

(1) Die Vertretung des Vereins erfolgt gemäß Statuten.
(2) Finanzielle Transaktionen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und unterliegen der Doppelzeichnung („Vier-Augen-Prinzip“).
(3) Die Zeichnungsberechtigten werden vom Vorstand nominiert.


§7 Compliance

(1) Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Korruption, Untreue und Missbrauch von Mitteln sind strikt untersagt.
(3) Hinweisgeber:innen („Whistleblower“) werden nicht benachteiligt. Diese wenden sich (auch anonym) an E-Mail: kontakt@polizeifreunde-wien.at. Vertraulichkeit wird zugesichert.


§8 Interessenkonflikte

(1) Funktionsträger:innen haben persönliche oder wirtschaftliche Interessen offenzulegen.
(2) Betroffene Personen haben sich bei entsprechenden Entscheidungen zu enthalten.


§9 Datenschutz

(1) Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden. Grundlage dafür ist die von jedem Mitglied zu unterzeichnende und dauerhaft archivierte, vereinsinterne  „Einwilligungserklärung
gemäß Art. 4 Z 11 und Art. 7 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten“.


§10 Dokumentation und Archivierung

(1) Alle wesentlichen Entscheidungen und Unterlagen sind zu dokumentieren.
(2) Aufbewahrungsfristen sind gem. Abgabenordnung (AO, § 55 Selbstlosigkeit) einzuhalten.


§11 Vergütung und Spesen

(1) Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich, sofern nicht anders beschlossen.
(2) Regelmäßige administrative und organisatorische Tätigkeiten werden gesondert und marktüblich honoriert und können an Dritte ausgelagert werden.
(3) Spesen können nach Verwendungsnachweis ersetzt werden. Über Spesenersätze entscheidet der Vorstand.


§12 Gleichbehandlung und Ethik

(1) Der Verein bekennt sich zu Gleichbehandlung und Diversität.
(2) Diskriminierung jeglicher Art ist unzulässig.


§13 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Vorstands in Kraft.
(2) Änderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses sowie der Schriftform
.

 

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